Welche Verzichtserklärungen und Vergleiche können vom Handelsvertreter gemäß Art. 2113 des Zivilgesetzbuches angefochten werden?

Im Zusammenhang mit der Beendigung eines Vermittlungsverhältnisses ist es üblich, dass die Parteien in einem Dokument alle zwischen ihnen bestehenden offenen Forderungen (Entschädigungen, noch zu zahlende Provisionen usw.) festhalten.

Die Beurteilung der Gültigkeit und Wirksamkeit eines solchen Dokuments ist alles andere als einfach, da sie von verschiedenen Umständen abhängt, die sich nicht nur auf die Analyse und Auslegung des Inhalts des Textes beschränken, sondern auch auf den Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung getroffen wurde (d. h. vor oder nach der Beendigung der Beziehung), sowie auf die Rechtsform des Vertreters (natürliche Person oder Gesellschaft).


Durch Art. 6 des Gesetzes Nr. 533 vom 11. August 1973 wurde Art. 2113 des Zivilgesetzbuches über die Ungültigkeit von Verzichtserklärungen und Vergleichen vollständig geändert und seine Anwendung auf alle in Art. 409 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsverhältnisse, einschließlich der Vertretungsverhältnisse, ausgedehnt (wie im Folgenden ausgeführt wird). Die zivilrechtliche Regelung sieht in Abs. 1 vor, dass:

"Verzichtserklärungen und Vergleiche, die die Rechte des Kunden zum Gegenstand haben ARBEITGEBER ausgehend von zwingende Bestimmungen das Gesetz und die Tarifverträge oder -vereinbarungen über die in Artikel 409 der Zivilprozessordnung genannten Beziehungen, sind nicht gültig."

In Absatz (2) wurde eine Frist von sechs Monaten für die Anfechtung festgelegt, die mit dem Datum der Beendigung des Verhältnisses oder des Verzichts oder des Vergleichs beginnt, wenn dieser zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt; die Anfechtung kann gemäß Absatz (3) des Art. 2113 des Zivilgesetzbuchs in einer nicht besonders orthodoxen Form erfolgen, d. h. "durch jede schriftliche, auch außergerichtliche Handlung des Arbeitnehmers, der seinen Willen kundtun kann."

Der vierte und letzte Absatz von Art. 2113 des Zivilgesetzbuches sieht hingegen vor, dass Verzichtserklärungen und Vergleiche immer gültig sind, wenn sie an einem geschützten Ort im Rahmen der in Art. 410 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fristen, d.h. vor dem Arbeitsgericht oder dem territorialen Arbeitsausschuss, formuliert werden.

Die Vorschrift stellt somit eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Arbeitnehmers dar und soll ihm ein Instrument an die Hand geben, das in der Befugnis besteht, Verfügungen anzufechten, die durch eine Ungleichgewichtslage im Vertragsverhältnis bedingt sein können, sofern

  • Gegenstand der Vereinbarung sind echte Verzichtserklärungen und Vergleiche und keine bloßen Quittungen;
  • die Beziehung hinsichtlich ihrer Struktur, ihrer Merkmale und ihrer Funktionsweise unter die in Artikel 409 der Zivilprozessordnung genannten Beziehungen fällt;
  • Gegenstand des Vergleichs sind zwingende gesetzliche Vorschriften für Tarifverhandlungen.

Hier ein kurzer Überblick über die oben genannten Punkte.


1. Forderungsabtretungen, Verzichtserklärungen und Vergleiche

In erster Linie gilt Art. 2113 des Zivilgesetzbuches nur für Verzichtserklärungen und Vergleiche des Arbeitnehmers, die sich von allgemeinen Vergleichserklärungen unterscheiden, die keinen geschäftlichen Inhalt haben und daher keine echten Willenserklärungen darstellen. Die Quittungen gelten als bloße Bescheinigungen Geltendmachung der Befriedigung bestimmter Rechte und schließt daher einen späteren Anspruch auf gerichtlichen Schutz nicht aus von weiteren unerfüllten Rechten.[1]

Damit ein Verzicht oder ein Vergleich denkbar ist, ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer bei der Abgabe der Erklärung eine genaue Vorstellung von den bestimmten oder bestimmbaren Rechten hat, auf die er freiwillig zugunsten des Arbeitgebers verzichten oder über die er sich vergleichen möchte;[2] Ist der Gegenstand hingegen nicht abgegrenzt und ist er der Partei nicht bekannt, liegt weder ein Verzicht noch ein Vergleich vor, unabhängig davon, in welcher Situation die Erklärung abgegeben und unterzeichnet wird. Sie lautet:

"die vom Arbeitnehmer unterzeichnete Abrechnungsquittung, die eine Erklärung über den Verzicht auf höhere Beträge enthält, die sich allgemein auf eine Reihe von abstrakt vorstellbaren Ansprüchen im Zusammenhang mit der Ausübung des Arbeitsverhältnisses und der Beendigung des betreffenden Arbeitsverhältnisses bezieht, kann den Wert eines Verzichts oder einer Abrechnung annehmen, den der Arbeitnehmer innerhalb der in Artikel 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegten Frist anfechten muss, unter der Voraussetzung, dass aufgrund der Auslegung der Urkunde oder des Zusammentreffens anderer konkreter Umstände, aus denen sich aliunde ableiten lassen, nachgewiesen wird, dass sie in Kenntnis bestimmter oder objektiv bestimmbarer Rechte und in der bewussten Absicht, auf sie zu verzichten oder sie zu erfüllen, ausgestellt wurde."[3]


2. Arbeitgeber, Handelsvertreter und 2113 Bürgerliches Gesetzbuch.

Wie erwartet, verweist Artikel 2113 des Zivilgesetzbuches auf die "ARBEITGEBER"angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die in Artikel 409 c.p.c. vorgesehenen Beziehungen

In Artikel 409 werden die Streitigkeiten genannt, die nach dem Arbeitsrecht zu entscheiden sind, einschließlich der nicht untergeordneten selbständigen Arbeitsverhältnisse, einschließlich derer, die Vertretung und Agentur, vorausgesetzt, die Arbeit ist durch kontinuierliche und koordinierte, überwiegend persönliche Arbeit gekennzeichnet.

Es stellt sich die Frage, ob nur Handelsvertreter, die als natürliche Personen handeln, der Arbeitspflicht unterliegen, oder auch solche, die zwar in Form einer Gesellschaft tätig sind, aber eine Struktur haben, in der das persönliche Element der Dienstleistung überwiegt (z. B. Ein-Mann-Gesellschaften, Gesellschaften zwischen einzelnen Vertretern usw.).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unterliegen nur Vertreter, die als natürliche Personen handeln, dem Arbeitsrecht, so dass alle Hypothesen über Vertreter, die in Form von Personen- oder Kapitalgesellschaften, regelmäßig oder unregelmäßig auftreten, ausgeschlossen sind:

"Eine Kommanditgesellschaft stellt unabhängig von der Zahl der Gesellschafter in jedem Fall einen autonomen Ort der Zurechnung von Rechtsbeziehungen zu den Gesellschaftern selbst dar; daher fällt, wenn zwischen dem Unternehmer und einer Kommanditgesellschaft ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen wird, der Streit über die Beendigung dieses Vertrags nicht in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts, und zwar unabhängig davon, ob einer der Gesellschafter materiell die persönliche Tätigkeit eines Geschäftsbesorgers ausgeübt hat, da diese Tätigkeit notwendigerweise von der Gesellschaft vermittelt wird und damit gegenüber dem Unternehmer den Charakter einer Persönlichkeit verliert"[4]

Im Falle eines Verzichts oder einer Transaktion, die von einem Vertreter vorgenommen wird, der seine Leistungen nicht überwiegend persönlich erbringt, unterliegt er nicht der Garantenregelung des Art. 2113 des Zivilgesetzbuchs, die somit ausschließlich den Vertretern vorbehalten ist, die ihre Tätigkeit als natürliche Personen ausüben.


3. Obligatorische Normen.

Der Begriff der zwingenden Vorschrift ist indirekt mit dem Grundsatz der Vertragsautonomie verbunden, der in Art. 1322 des Zivilgesetzbuches verankert ist, wonach "die Parteien können den Inhalt des Vertrages innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei bestimmen." Zwingende Vorschriften sind also solche, deren Anwendung von der Rechtsordnung unabhängig vom Willen des Einzelnen vorgeschrieben wird.[5]

Im Bereich des Arbeitsrechts zielt die zwingende Vorschrift darauf ab, die Gleichheit zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen, die in privaten Beziehungen üblich ist und die durch die unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Arbeitsverhältnissen verhindert werden könnte.[6] "Das Gebot hat somit nicht nur die Funktion einer formalen Garantie der persönlichen Freiheit, sondern geht in die Richtung der Effektivierung dieser Freiheit und geht von dem Gedanken aus, dass die Existenz des Menschen nicht nur von seiner Selbstbestimmung abhängt, sondern auch von den ökonomischen bzw. Machtverhältnissen, in denen er lebt und die ihn in Abhängigkeit von Varianten bringen, auf deren Produktion er (in der Regel) keinen Einfluss hat.[7]

Art. 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist genau in diesem Zusammenhang anwendbar, insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit von Rechtsgeschäften oder Verzichten des Arbeitnehmers auf Rechte, die sich aus zwingenden Vorschriften ergeben. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung zu verstehen, was genau unter einer zwingenden Vorschrift zu verstehen ist, um diese Vorschrift auch im Rahmen der Handelsvertretung anwenden zu können.

Die Doktrin ist sich fast einig, eine Gruppe von absolut unveräußerliche und verfassungsmäßig garantierte Rechte (definiert Vorwahlen streng persönlich wie z. B. das Recht auf Gesundheit, wöchentliche Ruhezeit, Urlaub, Sozialhilfe usw. ), deren Verfügungen gemäß Artikel 1418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vollständig nichtig wären und nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fielen, und andere Rechte vermögensrechtlicher Art (sogenannte "Rechte finanzieller Art"), die gemäß Artikel 1418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vollständig nichtig wären. Secondaries), die, obwohl sie durch zwingende Vorschriften festgelegt sind, keineswegs undurchführbar sind: Auf sie würde sich die streitige Vorschrift beziehen, was die Nichtigerklärung des Erlasses zur Folge hätte.[8]

Nur für solche Eigentumsrechte - die voll entlastungsfähig wären - gilt die Sonderregel des Artikels 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach aufhebbar Verzichts- und Vergleichsvereinbarungen, sofern sie innerhalb der Sechsmonatsfrist rechtzeitig angefochten werden und bereits entstandene Rechte betreffen. Art. 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist hingegen nicht auf noch nicht entstandene oder entstandene Rechte anwendbar, da in einem solchen Fall die dispositive Vereinbarung die Wirkungen des Arbeitsverhältnisses anders als gesetzlich vorgesehen regeln würde und zur Nichtigkeit des Rechtsakts führen könnte.[9]


3.1. Provisionen.

In diesem Zusammenhang wird in der Rechtsprechung mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass ein Verzicht oder eine Abrechnung der aufgelaufenen Provisionen durch den Vertreter nicht als zwingend angesehen werden sollte. Sie lautet:

"sind gültig - und unterliegen daher nicht der in Art. 2113 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Rechtsmittelregelung. - Verzichtserklärungen und Vergleiche über die Höhe der Provisionen des Handelsvertreters, deren Festlegung der freien Verfügung der Parteien überlassen ist."[10]


3.2. Entschädigung gemäß Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches und AEC-Entschädigung.

Anders verhält es sich hingegen mit dem Anspruch des Vertreters auf die Kündigungsentschädigung gemäß Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, da der Wortlaut, der sich aus den Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie 86/653 ergibt, in dieser Hinsicht keine großen Zweifel zu lassen scheint; der vorletzte Absatz dieser Bestimmung lautet: ".die Bestimmungen dieses Artikels zum Nachteil des Vertreters zwingend sind".

Die absolute Regelungssicherheit und -klarheit (und die sich daraus ergebende Auslegungstätigkeit) wird untergraben, wenn man diese Vorschrift im Zusammenhang mit Artikel 19 der EG-Richtlinie 653/1986die den Verzicht auf den Entschädigungsanspruch nur für den Zeitraum vor Beendigung des Vertrages vorsieht:

"Die Parteien dürfen vor Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zum Nachteil des Handelsvertreters von den Artikeln 17 und 18 abweichen.."

Das Problem besteht darin, dass durch die Verweisung des vorletzten Absatzes von Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Artikel 19 der Richtlinie die Vorschrift über die Entschädigung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr als zwingend angesehen werden könnte, was implizit zur Folge hätte, dass der Verzicht oder der Vergleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kein zwingendes Recht zum Gegenstand hätte und somit der Regelung von Artikel 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterläge, die nur auf Verzichte und Vergleiche während der Durchführung des Vertragsverhältnisses anwendbar wäre.

Um weitere Klarheit zu schaffen, hat der Kassationsgerichtshof in einem teilweise überholten Urteil jedoch festgestellt, dass der italienische Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Vorschrift die Formulierung - vor Ablauf der Vertragslaufzeit - die einfache Feststellung, dass die Bestimmungen desselben Artikels zum Nachteil des Vertreters zwingend sind.

Nach Ansicht des Gerichtshofs bedeutet dies, dass zwar nach der Richtlinie Abfindungsvereinbarungen, die nach Ablauf des Vertrags über die Höhe der Abfindung getroffen wurden, als völlig rechtmäßig angesehen werden konnten, der Gesetzgeber jedoch in dem durch die neuen Bestimmungen unseres Zivilgesetzbuchs geschaffenen System den zwingenden Charakter von Artikel 1751 des Zivilgesetzbuchs auch nach Beendigung des Vertrags beibehalten wollte.[11]

Daraus folgt, dass je nachdem, ob die betreffende Vorschrift nach Beendigung des Vertrags als abdingbar oder nicht abdingbar angesehen wird, ein Verzicht entweder als anfechtbar oder als nicht anfechtbar angesehen werden kann.

Man darf sich jedoch nicht von der Tatsache ablenken lassen, dass der Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach Artikel 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Gemeinsame bleiben muss, was Artikel 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließt, d.h. vertragliche Bestimmungen, die für den Vertreter ungünstig sind: Die Rechtsprechung hat nämlich anerkannt, dass, wenn eine solche Vereinbarung möglich ist, um einen bereits abgeschlossenen Vertrag zu ändern, erst recht eine Ausnahme als zulässig angesehen werden muss, "...".nicht in Pejus', im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung nach Vertragsabschluss. [12]

Übersetzt man diesen Grundsatz in die Praxis, so muss der Vertreter, wenn nur Art. 1751 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf den Vertrag anwendbar ist, beweisen, dass die Abrechnungsvereinbarung/der Verzicht für ihn nachteilig war, indem er nachweist, dass die im Gesetzbuch vorgesehenen Bedingungen (d. h. dass er dem Auftraggeber neue Kunden verschafft oder das Geschäft mit bestehenden Kunden erheblich ausgebaut hat, sowie die Vorteile, die der Auftraggeber erhalten hat) sowie die Unangemessenheit der vereinbarten Zahlung erfüllt sind.

Weniger klar ist der Fall, in dem die Parteien die Anwendbarkeit des AEC vereinbart haben und eine Vereinbarung getroffen haben, die genau die Entschädigungen anerkennt, die in dieser Disziplin vorgesehen sind; es muss anerkannt werden, dass die vorherrschende Rechtsprechung, auch wenn sie der kollektiven Disziplin den Wert eines "garantierten Minimums" zuschreibt, dem Vertreter, der nachweist, dass die in Artikel 1751 des Zivilgesetzbuches genannten Bedingungen vorliegen, dennoch zugesteht, den Richter um eine Ergänzung zu bitten, die notwendig ist, um die Billigkeit zu erreichen [13]. In diesem Sinne wäre auch eine nach Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffene Vergleichsvereinbarung, in der die Parteien den Ausgleich des Handelsvertreters nach dem CSA anerkennen, insoweit anfechtbar, als sich herausstellt, dass dieser Ausgleich niedriger ist als der dem Handelsvertreter nach den zivilrechtlichen Bestimmungen zustehende Ausgleich.


3.3. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Artikel 2113 des Zivilgesetzbuches.

Obwohl keine Präzedenzfälle gefunden wurden, wird ein weiteres Element hervorgehoben, das Gegenstand potenzieller Rechtsstreitigkeiten sein könnte, und zwar die Beziehung zwischen Artikel 2113 des Zivilgesetzbuches und Artikel 7 AEC Trade 2009 zum Thema nachvertraglicher Wettbewerbsverbote. Die Bestimmung lautet:

"In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1751-bis des Zivilgesetzbuches wird die Zahlung einer
eine Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, die nicht auf einer Provision beruht,
gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, wenn es in der individuellen Vereinbarung enthalten ist
Agenturauftrag
."

Da es sich hierbei um eine ausdrücklich obligatorische Vorschrift handelt, die sich aus einem Tarifvertrag ergibt, scheint sie durchaus in den Anwendungsbereich von Artikel 2113 des Zivilgesetzbuches zu fallen, so dass eine Vereinbarung, die eine Ratenzahlung dieser Entschädigung vorsieht, möglicherweise vom Vertreter angefochten werden könnte.


In Anbetracht des heiklen Charakters der Angelegenheit ist es daher ratsam, eventuelle Verzichtserklärungen oder Vergleiche in Bezug auf die Abfindung innerhalb der in Artikel 410 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fristen zu formalisieren, d.h. vor dem Arbeitsrichter oder alternativ vor der territorialen Arbeitsdirektion, da sie von Rechts wegen unanfechtbar sind.


[1] Gericht von Cassino, 1.7.2008, Nr. 997.

[2] Cass. Civ. 2006, no. 11536, Cass. Civ. 2004, no. 11627, Civ. 2003, no. 9636.

[3] Appellationsgericht Catanzaro, 18.4.2017, Nr. 423

[4] Cass. Civ. 2022, Nr. 10184; in diesem Sinne auch Cass. Civ. 2012, Nr. 2158. Contra Cass. Civ. 1997, Nr. 4928".Ein Unterordnungsverhältnis und damit die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts kann auch bei einer im Rahmen einer Unternehmensleitung ausgeübten Tätigkeit mittels faktischer Gesellschaften oder Partnerschaften, auch unregelmäßiger, begründet werden, wenn sich herausstellt, dass die besagte Tätigkeit tatsächlich in einer Weise ausgeübt wird, dass ein sozioökonomisches Abhängigkeitsverhältnis besteht, das das wesentliche Element der Unterordnung darstellt und für das die überwiegend persönliche Tätigkeit das typische Indiz ist.

Das Gesellschaftsprofil kann sich durchaus auf einen einfachen Vertrag zwischen den Gesellschaftern über die Aufteilung von Arbeit und Einkommen beschränken, wobei das Element der gemeinsamen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Artikel 2247 des Zivilgesetzbuches sowie das in Artikel 2082 desselben Gesetzbuches genannte Element der Organisation zum Zwecke der Herstellung oder des Austauschs von Gütern oder Dienstleistungen symptomatisch abgeschwächt wird."

[5] Torrente - Schlesinger, Handbook of Private Law, Giuffrè Editore.

[6] Cester - www.treccani.it.

[7] Di Meo, Die zwingende Rechtsnorm im ArbeitsrechtPolytechnische Universität der Marken.

[8] One Legal, Kommentiertes Bürgerliches Gesetzbuch, Wolters Kluwer.

[9] Cass. Civ. 2006, no. 2360, Cass. Civ. 2004, no. 2734.

[7] Torrente - Schlesinger, Handbook of Private Law, Giuffrè Editore.

[8] Cester - www.treccani.it.

[9] Di Meo, Die zwingende Rechtsnorm im ArbeitsrechtPolytechnische Universität der Marken.

[10] Gericht Triest, 2.1.2001.

[11] Cass. Civ. 2004, Nr. 7855; in diesem Sinne Venezia, Il contratto di agenzia, 2020, Giuffé; Saracini-Toffoletto, Il contratto di agenzia, Giuffré.

[12] Cass. Civ. 2000, Nr. 11402.

[13] Gericht von Triest, 2.1.2001, Cass. Civ. 1988, Nr. 6.